Gesund leben | Vorsorge
Eltern und Kind
Gesundheit und Politik
Krankheiten | Therapie
Premium Gesundheitsinfos
Archiv
« |
Mai - 2012 | » |
||||
| S | M | D | M | D | F | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | ||
| 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 |
| 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
| 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
| 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | ||
Diagnosefinder
Drei Urteile gegen Tabakwerbung
Tabakkonzerne dürfen Werbeverbot nicht umgehen
Tabbakkonzerne dürfen in Zeitungen nicht für Zigaretten werben. Das gilt auch, wenn die Werbung sich als Imagewerbung verkleidet. So lautet die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Reemtsma und British American Tobacco (BAT). Ein drittes Urteil verbietet der Santa Fe Tobacco Company, ihre Zigaretten mit dem Begriff „Bio-Tabak“ zu bewerben.
Keine Zigarettenmarken in der Werbung
Trotz des geltenden Werbeverbots hatten Reemtsma und BAT Anzeigen in der Parteizeitung „Vorwärts“ geschaltet. Reemtsma wirbt dort unter dem Motto „Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben“. Es geht um das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz, doch in der Anzeige sind Logos von Zigarettenmarken abgebildet. Auch BAT wirbt mit seinem gesellschaftlichen Engagement und zeigt am Ende der Anzeige seine Zigarettenmarken. Das wurde jetzt verboten.
Die Hamburger Richter erlauben den Tabakfirmen zwar, Imagewerbung zu betreiben, doch Zigarettenmarken dürfen dabei nicht genannt werden. Die Marken hätten mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung in den Annoncen nichts zu tun und verstießen gegen das Werbeverbot, so lautet das Urteil. Das gilt auch dann, wenn die Markennamen nur in kleiner Schrift erscheinen.
„Bio-Tabak“ nicht gesünder
In einem weiteren Urteil stellen die Richter klar, dass Zigarettenwerbung mit dem Ausdruck „Bio“ verboten ist. Die Santa Fe Natural Tobacco Company hat auf Flyern so geworben und verstößt damit gegen das vorläufige Tabakgesetz. Es verbietet, in der Werbung anzudeuten, dass Tabakprodukte natürlich oder naturrein seien. Die Richter entschieden, dass diese Werbebeschränkung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, sondern angesichts der großen Gesundheitsgefahr durch diese Produkte verhältnismäßig ist. Der Begriff „Biotabak“ deute auf die verbotenen Ausdrücke „natürlich“ oder „naturrein“ hin. Das erwecke den Anschein, als seien solche Zigaretten weniger gesundheitsschädlich als andere. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Verbraucherzentrale bewertet die Urteile als einen Erfolg für den Schutz der Verbraucher. „Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang haben“, sagt Gerd Billen vom VZBV.



zurück