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Rechte und Pflichten von Patienten
Gut informiert beim Arztbesuch
Die zahlreichen Neuregelungen im Gesundheitswesen verwirren viele Patienten. Umso wichtiger ist es, als Patient seine Rechte und Pflichten zu kennen, um eigenverantwortliche Entscheidungen treffen zu können. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat daher die wichtigsten Fakten zusammengestellt, die Patienten kennen sollten:
Behandlung und Bezahlung
- Gesetzlich Krankenversicherte mit einer Chipkarte haben in aller Regel mit den Behandlungskosten direkt nichts zu tun. In Arztpraxen werden die Kassenleistungen über die Chipkarte abgerechnet. Eine Barzahlung oder Zahlung auf Rechnung für Kassenleistungen darf der Arzt nicht verlangen.
- Vom Patienten selbst bezahlt werden müssen nur die Praxisgebühr und Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL).
- Bei den IGEL-Leistungen lohnt es sich, genau hinzuschauen: Neben sinnvollen Angeboten, zum Beispiel in der Reisemedizin, werden auch Untersuchungen angeboten, die medizinisch nicht notwendig sind oder deren Nutzen wissenschaftlich nicht erwiesen ist. Patienten sollten sich genau nach den Vorteilen und Risiken der angebotenen Behandlung erkundigen.
- Nach Abschluss einer Zusatzbehandlung muss der Arzt eine Privatrechnung (Rechnung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ)) ausstellen.
- Wer eine Rechnung bezahlt, die eigentlich von der Kasse übernommen wird, bekommt in der Regel die Kosten nachträglich nicht mehr erstattet.
Wartezeiten und Notfälle
- Ohne eine vorherige Terminvereinbarung müssen Patienten längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen, sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
- Handelt es sich nicht um einen Notfall, können sich reine Privatärzte ihre Patienten aussuchen. Kassenärzte haben dagegen nur unter ganz bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen Patienten abzulehnen oder auf einen anderen Arzt zu verweisen.
- Liegt ein Notfall vor, ist jeder Arzt verpflichtet, einen Patienten zu behandeln und darf ihn nicht wegschicken.
Medikamente und Verschreibungen
- Will ein Arzt ein bestimmtes Medikament nicht verschreiben, können Patienten nicht darauf bestehen. Allerdings darf ein Arzt die Verschreibung eines notwendigen Medikaments nicht verweigern.
- Vermerkt der Arzt auf dem Rezept Wirkstoff, Dosierung und Darreichungsform, kann der Apotheker zwischen den drei günstigsten Präparate mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung und -stärke wählen. Besteht zwischen der Krankenkasse des Patienten und einem Arzneimittelhersteller ein Rabattvertrag, müssen die Apotheken die Medikamente dieses Herstellers abgeben.
- Auch wenn Patienten in diesem Fall bereit sind, zusätzlich anfallende Kosten selbst zu tragen, darf die Apotheke kein anderes Medikament abgeben. Ausschließlich aus medizinischen Gründen kann der Arzt ein anderes Medikament verordnen. Dies muss auf dem Rezept gesondert vermerkt sein.
02.09.2009 |



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