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Regelungen Patientenverfügung
Der Patientenwille ist für Ärzte und Betreuer verpflichtend
Nach langem Streit hat der Bundestag in der letzten Woche eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung verabschiedet. Sie soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Erwachsene ab 18 Jahren werden dann die Möglichkeit haben, ihren Patientenwillen schriftlich zu erklären. Das konnten sie bisher auch, doch die neue Regelung gibt einer Erklärung eine höhere rechtliche Verbindlichkeit.
Patientenverfügungen müssen in Zukunft unabhängig von Art und Stadium einer Verletzung oder Erkrankung beachtet werden. Sie betreffen Krankheiten, die in kurzer Zeit zum Tode führen können wie schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Organversagen. Sie betreffen aber auch Krankheiten, bei denen die Sterbephase zeitlich noch weit entfernt liegen kann wie bei einem Wachkoma oder Demenz. Die Erklärung wird immer dann relevant, wenn Patienten ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Eine Missachtung der Patientenverfügung gilt als Körperverletzung. Patientenverfügungen, die bei bestimmten Krankheiten eine aktive Sterbehilfe verlangen, sind allerdings weiterhin unwirksam.
Große Verantwortung für alle
Was auf dem Papier geregelt erscheint, ist es in der Praxis oft trotzdem schwierig. Denn damit eine Patientenverfügung erfüllt werden kann, muss die Erklärung die tatsächliche Behandlungssituation erfassen. Sie muss sich auf konkrete Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe beziehen. Eine solche Verfügung ist ohne Fachberatung von einem medizinischen Laien kaum zu erstellen. Aber selbst eine von Experten ausgefeilte Erklärung lässt immer Lücken und Interpretationsspielraum. Das kann auch gar nicht anders sein, weil sich nicht alle möglichen Szenarien vorhersehen lassen.
Die Auslegung der Verfügung erfolgt dann gemeinsam durch Ärzte und Betreuer oder Bevollmächtigte. Auch der „mutmaßliche Wille“, wie etwa sichtbare Lebensfreude bei einem Demenzkranken, der sich nicht mehr klar äußern kann, muss berücksichtigt werden. Die Gerichte werden nur im Streitfall eingeschaltet. Betreuer kann ein vom Gericht bestellter Angehöriger, oder auch hauptamtlicher "Berufsbetreuer" sein. Wichtig dabei: Selbst wenn Partner oder Kinder diese Aufgabe übernehmen sollen, ist eine gesonderte Betreuungsverfügung nötig. Diese regelt genau, wer zuständig ist und entscheiden darf.
Noch viele Fragen offen
Im Ernstfall informieren die Ärzte die Betreuer über die indizierten Maßnahmen. Auch hier lässt das Gesetz noch viele Fragen offen. Was gilt als evidenzbasiertes Vorgehen? Wie geht man mit Patientenwünschen nach komplementärmedizinischen Behandlungen um? Denn neben der Frage, was man im Ernstfall nicht mehr haben möchte, kann in der Patientenverfügung auch stehen, welche Behandlungen auf jeden Fall noch erwünscht sind. Die Frage lautet dann: Welche Behandlungen werden von den Kassen noch finanziert?
In der Praxis wird der Patientenwille in manchen Fällen vermutlich nicht wirksam werden, trotz der gesetzlichen Neuregelung. Das kann daran liegen, dass er zu unbestimmt oder nicht konkret auf die tatsächliche Situation zugeschnitten formuliert wurde, oder dass er gar nicht schriftlich vorliegt. Ein formlos verfasster Widerruf verhindert die Umsetzung ebenso, wie Äußerungen des natürlichen Lebenswillens, die der Patient immer noch zeigt.
Aktive Auseinandersetzung nötig
Die neue Regelung bietet also nur einen Rahmen an, in dem viele praktische Aspekte noch zu klären sind. Wer für sich eine Patientenverfügung erstellen möchte, wird um eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema nicht herum kommen. Folgende Hinweise können dabei hilfreich sein:
Wie muss eine Patientenverfügung gestaltet sein?
Das Bundesjustizministerium gibt Empfehlungen zum Aufbau einer Patientenverfügung: Die Patientenverfügung muss schriftlich formuliert sein. In ihr müssen die Situationen beschrieben werden, für die diese Verfügung gelten soll. Dabei sind ärztliche und pflegerische Maßnahmen konkret zu benennen. Auch die Bereitschaft zur Organspende kann mit aufgenommen werden. Aussagen zu Ort und Art der Begleitung sind ebenso hilfreich, wie Aussagen zur Verbindlichkeit. Besteht eine Betreuungsverfügung, so sollte darauf verwiesen werden. Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen und im Anhang können Hinweise auf eigene Wertvorstellungen in unklaren Fällen die Entscheidung für Ärzte und Betreuer erleichtern. Damit immer eine aktuelle Fassung vorliegt, sollte die Verfügung regelmäßig mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.
Wie muss eine Betreuungsverfügung erteilt werden?
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich erteilt, aber nicht notariell beurkundet sein. In ihr muss ausdrücklich festgeschrieben sein, dass der oder die Bevollmächtigte auch Entscheidungen über lebenserhaltende medizinische Maßnahmen treffen darf, selbst wenn das dazu führen wird, dass der Tod eintritt. Wird ein Ersatzbevollmächtigter benannt, muss sein Verhältnis zum ersten Bevollmächtigten beschrieben werden: Wann wird wer aktiv? Die gleichrangige Bevollmächtigung mehrerer Personen birgt die Gefahr, dass diese sich gegenseitig blockieren. Datum und Unterschrift schließen das Dokument ab.
- Links:
- Eine Formulierungshilfe gibt das Bundesjustizministerium heraus.
- Eine Checkliste für Vorsorgedokumente hat die Deutsche Hospiz Stiftung veröffentlicht.



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