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Redaktion apotheken.de » Gesundheit und Politik » Gesundheitspolitik

Wenn Zusatzbeiträge drohen


Mehrzahlung muss nicht sein


Einige gesetzliche Krankenkassen, beispielsweise die DAK und die BKK Gesundheit, erhöhen in Kürze ihre Beiträge und es wird erwartet, dass im Laufe des Jahres weitere Kassen folgen. Betroffene Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Das Recht zur Kündigung haben Versicherte, wenn eine Krankenkasse Sonderbeiträge zum ersten Mal erhebt oder einen bereits erhobenen Beitrag anhebt. Auch wenn die Kasse zuvor gezahlte Prämien streicht oder kürzt, besteht dieses Sonderkündigungsrecht.

Betroffene können solange kündigen, bis die Sonderzahlung zum ersten Mal anfällt. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende. Wichtig ist, dass die Versicherung ihre Mitglieder spätestens einen Monat vorher auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen muss. Tut sie das nicht oder zu spät, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Unabhängig von Beitragserhöhungen können Versicherte, die bereits 18 Monate oder länger bei ihrer Krankenkasse versichert sind, jederzeit die Kasse wechseln. Auch dann gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Sie brauchen sich nicht auf ihr Sonderrecht zu berufen und können sich bei der Auswahl einer neuen Kasse Zeit lassen und in Ruhe prüfen.

Nicht wechseln können Versicherte, die bei Ihrer Krankenversicherung einen Wahltarif abgeschlossen haben. Auch dann nicht, wenn während dieser Zeit Zusatzbeiträge anfallen. Ein solcher Wahltarif bindet sie üblicherweise drei Jahre an die Versicherung.

Obergrenzen für Sonderbeiträge

Seit Einführung des Gesundheitsfonds Anfang 2009 gilt zunächst für jeden gesetzlich Versicherten ein einheitlicher Beitrag von 14,9 Prozent.
Allerdings kann jede Krankenversicherung Zusatzbeiträge erheben. Einen solchen Zusatzbeitrag muss der Versicherte alleine tragen – im Gegensatz zum Grundbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht daran. Deshalb muss der fällige Betrag direkt vom Versicherten an die Kasse gezahlt werden. Die Kassen informieren ihre Mitglieder schriftlich über die entstehenden Mehrkosten und die Möglichkeiten der Bezahlung.

Der Zusatzbeitrag darf höchstens ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Aufgrund der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro monatlichem Bruttoeinkommen liegt der Höchstbetrag bei 37,50 Euro im Monat bzw. 450 Euro im Jahr. Alternativ kann die Krankenkasse unabhängig vom Einkommen einen Pauschalbetrag von maximal 8 Euro verlangen. Um den Aufwand einer Einkommensprüfung jedes Einzelnen zu vermeiden, wählen viele Kassen diese Möglichkeit. Der Zusatzbeitrag darf nur für den Versicherungsnehmer selbst erhoben werden, er gilt nicht für Kinder und mitversicherte Partner.

Wann wechseln?

Da viele Krankenkassen ihre Beiträge erhöhen, sollten Versicherte nicht überstürzt kündigen. Welche die beste Kasse ist, hängt vor allem von den eigenen Bedürfnissen ab. Bei der Auswahl sollte man deshalb neben den Kosten auch das Serviceangebot wie Hotlines und Geschäftsstellen vor Ort sowie das Leistungsspektrum der Versicherung berücksichtigen. Beispielsweise bieten nicht alle Krankenkassen spezielle Programme für chronisch Kranke oder Familien und übernehmen auch nicht die Kosten von Impfungen oder alternativen Behandlungsmethoden. Es ist also wichtig, sich im Vorfeld gründlich zu informieren und zu prüfen, ob ein Wechsel sinnvoll ist.

Versicherte, die sich für einen Wechsel entscheiden, müssen ihre Mitgliedschaft schriftlich kündigen, am besten per Einschreiben. Die alte Kasse bestätigt die Kündigung dann spätestens nach zwei Wochen. Dieses Schreiben wird zusammen mit dem Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse eingereicht. Im Gegensatz zu privaten Krankenversicherungen ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, alle Versicherungsberechtigten unabhängig von ihrer Krankengeschichte aufzunehmen.


24.02.2010 | Von: Annika Kirsch