Notdienstapotheken
Serviceapotheken
Apotheken
Ärztliche Bereitschaft
Giftnotruf

Gesund leben | Vorsorge

Eltern und Kind

Gesundheit und Politik

Krankheiten | Therapie

Premium Gesundheitsinfos

Archiv

«
Februar - 2012
»
SMDMDFS
 
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
12131415161718
19202122232425
26272829 

Diagnosefinder

diagnosefinder
Medizinlexikon
A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
Twitter
 
Redaktion apotheken.de » Gesundheit und Politik » Ihr Recht als Patient

Steuervorteil für Pflegehaushalte


Pflege einfacher von der Steuer absetzbar


Wer Angehörige zu Hause pflegt oder pflegen lässt, hat Anspruch auf Steuervergünstigungen. Diese können künftig einfacher und unkomplizierter geltend gemacht werden, teilt das Bundesgesundheitsministerium mit. 20 Prozent der Kosten können in Zukunft direkt von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Steuervorteil bis 4.000 Euro


Weil Pflege und Betreuung jetzt auch als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ gelten, etwa wie eine Putzhilfe im Haus, greift die neue Regelung. Der Steuervorteil gilt nach Angaben des Ministeriums für Gesamtkosten bis zu 20.000 Euro, sodass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

Steuervergünstigung auch bei Pflegegeld


Nach den neuen Verwaltungsvorschriften wird durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet, da es nicht zweckgebunden an bestimmte Ausgaben ist. Das gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, von der Steuervergünstigung profitieren.

Entlastung auch ohne Pflegestufe


Auch von der Nachweispflicht sind sie künftig entlastet und müssen nicht mehr belegen, dass der Patient in eine Pflegestufe fällt. So werden auch Menschen entlastet, die keine Pflegestufe haben, aber trotzdem professionelle Hilfe brauchen, wie es bei Demenz häufig der Fall ist. Außerdem kann künftig der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch genommen werden, auch wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können damit jetzt auch zusammen greifen.


17.02.2010 | Von: Stefanie Grutsch