Urteil zur Pflegeversicherung
Betreuungsgeld auch für Bedürftige unter Pflegestufe I
Altersverwirrte Menschen mit eingeschränkter Fähigkeit, sich im Alltag zurechtzufinden, haben auch unterhalb der Pflegestufe I Anspruch auf Geld aus der Pflegeversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Aktenzeichen: L 8 P 35/07). Das Gericht kommt damit der Forderung nach, dass auch Versicherte anspruchsberechtigt sind, die nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden.
Hilfe auch bei geistigen und psychischen Erkrankungen
Die Reform der Pflegeversicherung hatte neu geregelt: Altersverwirrte Menschen erhalten bei der Betreuung zu Hause statt maximal 460 Euro jährlich 1.200 Euro bei geringerem Bedarf und 2.400 Euro jährlich bei per Gutachten bestätigtem erhöhtem Bedarf. Das gilt erstmals auch ohne Einordnung in eine Pflegestufe. Damit hatte der Gesetzgeber auf Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
Im konkreten Fall ging es um die Klage eines 62-Jährigen aus Wiesbaden, der unter anderem an Schizophrenie und Antriebsminderung leidet. Er wird nach Gerichtsangaben von seiner Schwester versorgt. Die Pflegeversicherung habe den Antrag auf Pflegegeld zwar zu Recht abgelehnt, weil seine tägliche Grundpflege nur auf 33 Minuten festgelegt wurde. Das sind 12 Minuten zu wenig für die Pflegestufe I. Die Einordnung in die niedrigste Pflegestufe liegt erst vor, wenn eine tägliche Grundpflege von mindestens 46 Minuten notwendig ist.
Die Landessozialrichter machten jetzt aber deutlich, dass auch demente und psychisch kranke Versicherte Anspruch auf die Erstattung der erweiterten Betreuungskosten haben.
Bitte loggen Sie sich ein, um diesen Artikel auf Ihre persönliche Merkliste zu setzen.




zurück