Grünes Rezept ausstellen lassen

Erstattung von Arzneimittelausgaben

Wie können sich Apothekenkunden ein selbstbezahltes Arzneimittel von ihrer Krankenkasse erstatten oder bezuschussen lassen? Der Deutsche Apothekerverband (DAV) klärt auf.

Auf Grünen Rezepten empfiehlt der Arzt ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Gleichzeitig dient es dem Patienten als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff und Darreichungsform. Bislang zierte folgender Satz das Grüne Rezept: „Dieses Rezept können Sie nicht zur Erstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen.“ Zukünftig wird ein neuer Satz zu lesen sein: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzl. Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“ Darauf macht DAV die 70 Millionen gesetzlich krankenversicherten Menschen in Deutschland aufmerksam.

Was bedeutet das für die Versicherten?

Die Mehrheit der gesetzlichen Krankenkassen – etwa 70 von 123 –  übernehmen bereits die Kosten für bestimmte rezeptfreie, jedoch apothekenpflichtige Arzneimittel als individuell festgelegte Satzungsleistung. Unter Versicherten war das bislang jedoch wenig bekannt. Zukünftig wird auf den Grünen Rezepten darauf hingewiesen. Um die Voll- oder Teilerstattung in Anspruch nehmen zu können, benötigt der Versicherte jedoch zwingend ein Grünes Rezept von seinem Arzt. Patienten sollten deshalb ihren Arzt bitten, für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Grünes Rezept auszustellen.

Was und wie viel erstattet die Kasse?

In erster Linie erstattet die Kasse pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel. Für die Kostenerstattung eines solchen Medikaments muss der Versicherte die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept bei seiner Krankenkasse einreichen. Oft quittiert die Apotheke den Kaufpreis direkt auf dem Grünen Rezept. Dann genügt dessen Vorlage bei der Krankenkasse.

Erstattet wird meist bis zu einer bestimmten jährlichen Summe, je nach Krankenkasse zwischen 50 und 400 Euro pro Jahr und Versichertem. Einzelheiten dazu können Verbraucher direkt bei ihrer Krankenkasse erfragen. Gibt es keine Erstattung der Krankenkasse, können Patienten das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung aus der Apotheke bei ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung einreichen.

Autor*innen

15.07.2015 | Sandra Göbel/Deutscher Apothekerverband