Neue Regeln für die Organspende

Neues Transplantationsgesetz

Seit 1997 regelt das Transplantationsgesetz, wer Organe entnehmen darf und unter welchen Voraussetzungen. Der Deutsche Bundestag erweitert das Gesetz nun um die „Entscheidungslösung." Das Gesetz ist seit Anfang November 2012 gültig.

Freiwillige Entscheidung

Das Transplantationsgesetz regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe. Zudem stellt es den Organhandel unter Strafe. Laut dem Transplantationsgesetz dürfen Ärzte einem Verstorbenen nur dann Organe entnehmen, wenn dieser zu Lebzeiten einer Entnahme zugestimmt hat. Ist der Wille nicht bekannt, entscheidet der nächste Angehörige.

Neu ist nun die so genannte „Entscheidungslösung.“ Diese erlaubt beispielsweise Krankenkassen häufiger und direkter um eine Organspende zu bitten. Die Entscheidungslösung setzt sich gegen die so genannte „Widerspruchslösung“ durch, die in einigen europäischen Ländern besteht. Demnach ist jeder automatisch Organspender, solange er nicht aktiv Einspruch erhebt. In Deutschland soll sich jeder selbst für oder gegen eine Organspende entscheiden.

Die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sollen die Versicherten regelmäßig über die Möglichkeit einer Organspende aufklären. Die Versicherten können eine direkte schriftliche Entscheidung über die Organ- und Gewebespende abgeben. Diese Information speichern die Kassen auf der elektronischen Gesundheitskarte.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit der Änderung des Transplantationsgesetzes erhalten Krankenhäuser in Zukunft eine bessere Ausstattung, um Organtransplantationen umzusetzen. Spezielle Transplantationsbeauftrage koordinieren den Prozess der Organspende.

Das neue Gesetz sichert Lebendspender rechtlich und finanziell ebenfalls besser ab. So erhält jeder Spender einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Fahrtkostenübernahme und Krankengeld. Außerdem gilt für den Spender künftig das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das bedeutet, dass er sein Gehalt während der Arbeitsunfähigkeit nach der Organentnahme bis zu sechs Wochen weiter erhält.

Autor*innen

06.11.2012 | Isabelle Hübler