Neuen Antrag auf Befreiung stellen

Zuzahlungsbefreiung für 2017

Zuzahlungsbefreiungen gelten jeweils nur ein Jahr. Berechtigte können schon jetzt ihre Befreiung für das Jahr 2017 beantragen. Wer hat Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung?

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung zu Leistungen beantragen, wenn ihre Gesundheitskosten zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Bei chronisch kranken Patienten liegt der erforderliche Satz bei nur einem Prozent. Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zuzahlungsrechner ermittelt finanzielle Belastung

Mit einem Zuzahlungsrechner lässt sich jederzeit ermitteln, ob die entsprechende Belastungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird. Gerade für chronisch kranke Menschen mit planbarem Einkommen und regelmäßigen Zuzahlungen, zum Beispiel für rezeptpflichtige Arzneimittel, kann eine zu Jahresbeginn ausgestellte Befreiungsbescheinigung eine echte Erleichterung bei Arzt-, Krankenhaus- oder Apothekenbesuchen sein.

Zum Nachweis Quittung ausstellen lassen

Die Apotheken sind darauf vorbereitet, Quittungen über Zuzahlungen auszustellen – einzeln oder als Sammelbeleg am Jahresende, wenn der Patient eine Kundenkarte besitzt. Mit dieser Quittung kann der Patient nachweisen, dass er die zwei Prozent erreicht hat. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Beträgt der Preis eines Arzneimittels weniger als 5 Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag. Pro Jahr summieren sich die Zuzahlungen für Arzneimittel bundesweit auf rund zwei Milliarden Euro.

Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann.

Einen Zuzahlungsrechner finden Sie unter aponet.de

Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

Autor*innen

11.01.2017 | Sandra Göbel