Medizinlexikon

Schweigepflicht (Geheimhaltungspflicht)

Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Der Schweigepflicht unterliegen unter anderem Ärzte, Pflegekräfte, Zivildienstleistende, Anwälte, Notare und Mitarbeiter bei Beratungsstellen.

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst Untersuchungsergebnisse und ärztliche Aufzeichnungen sowie alle Informationen, die der Arzt vom Patienten im Rahmen des Behandlungsgesprächs erhält und die nur einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis bekannt sind, sodass der Patient an deren Geheimhaltung ein sachlich begründetes, schutzwürdiges Interesse hat. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärzten und Familienangehörigen des Patienten und des Arztes und besteht auch nach Tod des Patienten fort.

Die Weitergabe von Patientendaten ist nur erlaubt, wenn dies durch eine gesetzliche Vorschrift verlangt wird (z.B. Röntgenverordnung, Infektionsschutzgesetz, Krebsregister) oder der Patient schriftlich zugestimmt hat. So kann er den Geheimnisträger durch eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung bestimmten, benannten Personen gegenüber von seiner Schweigepflicht entbinden. Bei der Überweisung an andere Ärzte wird hingegen davon ausgegangen, dass das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist.