Nachlässigen droht Bußgeld

Frist für Wasserprüfung beachten

Die Frist nähert sich dem Ende – bis zum 31. Dezember 2013 müssen Vermieter ihrer Verpflichtung zur Wasserprüfung nachkommen. Getestet wird das Wasser auf Legionellosen, stabförmige Bakterien, die eine schwere Lungenentzündung auslösen. Lassen Vermieter die Frist verstreichen, drohen Bußgelder vom Gesundheitsamt.

Nach Einatmen Lungenentzündung

Die Gefahr zu erkranken ist real: Laut Robert-Koch Institut (RKI) wurden im letzten Jahr knapp 650 Lungenentzündungen gemeldet, die auf eine Infektion mit Legionellen zurückzuführen sind – auch Legionärskrankheit genannt. Das RKI geht zusätzlich von einer hohen Dunkelziffer aus.

Legionellen verursachen eine Lungenentzündung, wenn sie innerhalb des Wasserdampfs beim Einatmen in die Lunge gelangen, zum Beispiel beim Duschen oder in der Nähe von Rasensprinklern zur Gartenbewässerung. Mit oft schwerwiegenden Konsequenzen: nach Angaben des RKI enden 10 bis 15 Prozent der Erkrankungen tödlich. Zum Trinken, Kochen oder Waschen kann Wasser, das mit Legionellen belastet ist, dagegen bedenkenlos verwendet werden. Gefährlich sind die Bakterien nur in der Lunge.

Neue Verordnung nimmt Betreiber in die Pflicht

Um der Legionärskrankheit Einhalt zu gebieten, schreibt die neuste Fassung der Trinkwasserverordnung Vermietern vor, Wasserproben untersuchen zu lassen, sofern die Wohnanlage mehr als zwei Wohneinheiten umfasst und eine Vernebelungsanlage von Trinkwasser besitzt. Untersuchungen sind im Abstand von höchstens drei Jahren und erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen. Die Probeentnahme dauert nur wenige Minuten und wird von qualifizierten TÜV-Mitarbeitern durchgeführt.

Besser heute als morgen

Rainer Brüsewitz vom TÜV Nord rät Vermietern, die Probeentnahme nicht unnötig hinauszuzögern oder auf eine Fristverlängerung zu spekulieren: „Nach unseren Erkenntnissen ist kein weiterer Aufschub absehbar. Wer abwartet, kommt seiner Verpflichtung als Betreiber nicht nach, weil zum Ende des Jahres kaum noch Laborkapazitäten vorhanden sein werden.“ Und das kann Bußgelder zur Folge haben. Zudem kann der Betreiber der Immobilie zur Rechenschaft gezogen werden, wenn einer seiner Mieter an der Legionärskrankheit erkrankt oder stirbt. Vermieter sollten sich außerdem darüber bewusst sein, dass sie selbstständig für die Durchführung der Tests in 3-Jahres-Abständen verantwortlich sind. „Betreiber stehen in der Pflicht, sich über Neuregelungen zu informieren und entsprechend zu handeln. Unwissenheit schützt auch in diesem Fall nicht vor Strafe“, mahnt Brüsewitz abschließend.

Autor*innen

15.04.2013 | Sandra Göbel/ TÜV Nord